Der AO-SF Antrag erfolgt durch die Erziehungsberechtigten über die allgemeine Schule oder in begründeten Ausnahmefällen durch die allgemeine Schule nach vorheriger Information der Erziehungsberechtigten. Hier finden Sie den Antrag. 

In der Regel beantragen die Eltern des Kindes die Durchführung des Verfahrens, in Ausnahmefällen, insbesondere auch bei zieldifferenter Beschulung, können die Schulen, natürlich unter Einbezug der Eltern, die Beantragung vornehmen. Über den Ausgang des Verfahrens entscheidet die zuständige Schulaufsicht.
                                                                                                                              
Grundlage dieser Entscheidung ist ein sonderpädagogisches Gutachten, das in einem gemeinsamen Verfahren durch eine sonderpädagogische Lehrkraft sowie eine allgemeine Lehrkraft der Schule erstellt wird. Den Eltern ist während der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens die Gelegenheit zur Aussprache zu geben. Außerdem erhalten die Eltern Gelegenheit, sich zu der von der Schulaufsicht beabsichtigten Entscheidung zu äußern.
 
Es ist das Ziel, Einvernehmen über die sonderpädagogische Unterstützung des Kindes oder Jugendlichen zu erreichen. Für Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung stellen Schulen mit Gemeinsamem Lernen den regulären Förderort dar, sie können aber auch weiterhin Förderschulen besuchen.