Schulplatz bei Zuwanderung aus dem Ausland
Die Bezirksregierung Detmold sagt dazu:
"Soweit eine Schülerin oder ein Schüler nach Zuzug aus dem Ausland erstmalig eine Schule in Deutschland besuchen soll, aber sie oder er noch nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorweisen kann, um am Regelunterricht teilzunehmen, könnte eine Zuordnung in eine Sprachfördergruppe in Betracht kommen. Diese erstmalige Zuordnung erfolgt durch die kommunalen Integrationszentren der Kreise und kreisfreien Städte. Die Zuweisung eines Schulplatzes für die schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen erfolgt durch die örtlichen zuständigen staatlichen Schulämter."
Die Kommunalen Integrationszentren (KI) in Nordrhein-Westfalen wirken durch Koordinierungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen für alle Einrichtungen des Regelsystems in der Kommune mit der Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte zu sensibilisieren und zu qualifizieren. Die pädagogischen Mitarbeitenden in den Kommunalen Integrationszentren beraten Kinder, Jugendliche und deren Eltern auf ihrem schulischen und außerschulischem Werdegang und unterstützen mit hilfreichen Angeboten und beraten bei Übergängen.
Im Rahmenkonzept des Schulministeriums NRW wird ausdrücklich erwähnt, dass die "Grundlage für die Beschulung und den Unterricht der Erlass BASS 13-63 Nr. 3 bildet. Dieser Erlass gilt unabhängig von Herkunft, Nationalität oder Zuwanderungsgrund für alle schulpflichtigen neu Zugewanderten Kinder und Jugendlichen. die erstmals eine deutsche Schule besuchen und noch nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht zu folgen oder die bei einem Wechsel der Bildungsstufe (von der Primarstufe zur Sekundarstufe I oder von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II) oder der Schule aufgrund ihrer kurzen Verweildauer in der abgebenden Schule die notwendigen Deutschkenntnisse noch nicht ausreichend haben erwerben können."
Die Entscheidung über den Übergang in das Regelsystem und damit auch über die Zuordnung zu einem passenden Bildungsgang treffen die unterrichtenden Lehrkräfte gemeinsam. Die Zuordnungsentscheidung kann zum Schulhalbjahr nochmals überprüft werden. Beim Eintritt in das Regelsystem gelten nun auch dieselben Voraussetzungen wie bei allen anderen Schülerinnen und Schülern, die bereits im Regelsystem unterrichtet worden sind.