Hausunterricht

Hausunterricht kann eingerichtet werden

  • für Schülerinnen und Schüler, die wegen Krankheit voraussichtlich länger als sechs Wochen die Schule nicht besuchen können oder
     
  • für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer lange andauernden Erkrankung langfristig und regelmäßig an mindestens einem Tag in der Woche nicht am Unterricht  teilnehmen können oder
     
  • für Schülerinnen in den Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend dem Mutterschutzgesetz und während der Schwangerschaft, soweit sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule nicht besuchen können (§ 21 SchulG NRW).

Ein Antrag auf Erteilung von Hausunterricht ist von den Eltern an die bisher besuchte Schule zu richten. Ein ärztliches Gutachten ist (soweit vorhanden) beizufügen.

Zum Hausunterrichtsantrag für Eltern

Die Schule legt den Antrag dem Schulamt vor. Sie kann auch einen eigenen Antrag stellen. Das Schulamt entscheidet über den Antrag und bestimmt die für den Hausunterricht zuständige Schule. Dies ist i. d. R. die bisher besuchte Schule.

Zum Hausunterrichtsantrag für Schulen

Weitere rechtliche Grundlagen zum Hausunterricht finden Sie in der BASS.