Gebärdendolmetscher und -dolmetscherinnen

Gehörlose Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Kommunikation in schulischen Angelegenheiten (§ 42 Abs. 4 und § 100 Abs. 3 SchulG NRW, sowie § 9 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes).

Mithilfe von Gebärdendolmetschern und - dolmetscherinnen können Schulen ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen, auch hör- und sprachbehinderte Eltern zu informieren und zu beraten. Damit die Kosten für die Leistung übernommen werden können, benötigt die Schule einen Antrag der Eltern.

 

Zum Gebärdendolmetscherantrag