Schulpflichtverletzungen
Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 34 Abs. 1 SchulG NRW). Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Wer sein Kind unentschuldigt von der Schule fern lässt, sein Kind nicht an einer Schule anmeldet oder die Termine zur Schuleingangsuntersuchung nicht wahrnimmt, handelt ordnungswidrig (§ 126 SchulG NRW).
Das Schulamt für die Stadt Bielefeld ist in dem Bereich der Ordnungswidrigkeiten ausschließlich für die Grund- und Förderschulen verantwortlich.
Für Gesamtschulen, Realschulen, Gymnasien und Sekundarschulen ist die Bezirksregierung Detmold verantwortlich.