Beurlaubung
Eine Beurlaubung ist eine kurzfristige oder längerfristige Befreiung vom Dienst ohne Anspruch auf Besoldung (bei Beamten) oder auf Fortzahlung des Entgelts (bei tariflich Beschäftigten). Weitere Informationen finden Sie im Folgenden.
Informationen zum Thema Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung aufgrund der Betreuung eines erkrankten Kindes finden Sie hier.
Eine Beurlaubung wird aus folgenden Gründen gewährt:
- § 64 LBG (aus familiären Gründen - Kind unter 18 oder Pflege von nahen Angehörigen) oder
- § 70 LBG (aus arbeitsmarktpolitischen Gründen).
Die angegebenen Gründe sind durch entsprechende Nachweise (Bsp: Geburtsurkunde, ärztliche Bescheinigungen, Pflegenachweise, etc.) zu belegen. Der Antrag ist über den Dienstweg einzureichen.
Zum Ende der Beurlaubung muss ein Rückkehrer-Antrag über das OLIVER Portal gestellt werden.
Änderung für alle Rückkehrenden ab dem 01.06.2026:
- Ein Rückkehrer-Antrag über das OLIVER Portal ist nicht mehr erforderlich.
- Stattdessen muss ein Antrag auf Teilzeit und Beurlaubung eingereicht werden (auch bei Rückkehr in Vollzeit!).
- Sollten Sie einen Versetzungswunsch haben, stellen Sie bitte zusätzlich einen Versetzungsantrag.
- Die Ferienregelung gemäß § 11 FrUrlV NRW ist zu beachten (Ferien dürfen nicht „übersprungen“ werden. Die Beurlaubung muss entweder mit dem Ende der Ferien enden oder so viele Wochen vor den Ferien enden, wie die Ferien dauern (z. B. 6 Wochen Sommerferien → Beurlaubung endet 6 Wochen vor Ferienbeginn).
Eine Beurlaubung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 28 TV-L gewährt.
Die angegebenen Gründe sind durch entsprechende Nachweise (Bsp: Geburtsurkunde, ärztliche Bescheinigungen, Pflegenachweise, etc.) zu belegen. Der Antrag ist über den Dienstweg einzureichen.
Zum Ende der Beurlaubung muss ein Rückkehrer-Antrag über das OLIVER Portal gestellt werden.
Änderung für alle Rückkehrenden ab dem 01.06.2026:
- Ein Rückkehrer-Antrag über das OLIVER Portal ist nicht mehr erforderlich.
- Stattdessen muss ein Antrag auf Teilzeit und Beurlaubung eingereicht werden (auch bei Rückkehr in Vollzeit!).
- Sollten Sie einen Versetzungswunsch haben, stellen Sie bitte zusätzlich einen Versetzungsantrag.
- Die Ferienregelung gemäß § 11 FrUrlV NRW ist zu beachten ((Ferien dürfen nicht „übersprungen“ werden. Die Beurlaubung muss entweder mit dem Ende der Ferien enden oder so viele Wochen vor den Ferien enden, wie die Ferien dauern (z. B. 6 Wochen Sommerferien → Beurlaubung endet 6 Wochen vor Ferienbeginn).