Sonderurlaub

Pädagogisches Personal kann aus besonderem Anlass von ihrer Dienstverpflichtung freigestellt werden.

Hierzu bestehen für die Lehrkräfte im Beamtenverhältnis und für das pädagogische Personal im Tarifbeschäftigungsverhältnis folgende Möglichkeiten:

Gem. § 33 Abs. 1 FrUrlV NRW können Beamte aus wichtigen persönlichen Gründen, soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden.

Insbesondere aufgrund der Erkrankung und Betreuung eines kranken Kindes, kann ein solcher Sonderurlaub von bis zu 4 Arbeitstagen pro Kind und bis zu maximal 12 Arbeitstage im Jahr gewährt werden.

Neuregelungen Sonderurlaub aufgrund der Erkrankung eines Kindes (ab 2024) 

§ 33 Abs.1 FrUrlV NRW

Aus wichtigen persönlichen Gründen kann, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang gewährt werden. In den nachstehenden Fällen wird Urlaub in dem angegebenen Umfang gewährt:  

Niederkunft der Ehefrau, eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin 1 Arbeitstag 
Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder eines Elternteils 2 Arbeitstage
Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum 1 Arbeitstag
Erkrankung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen,1 Arbeitstag im Kalenderjahr
Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindesbis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr pro Kind, maximal 12 Arbeitstage im Kalenderjahr
Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, dass das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
in sonstigen dringenden Fällenbis zu 3 Arbeitstage

Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis werden ausschließlich gemäß den im § 29 TV-L aufgeführten Gründen unter Fortzahlung ihres Entgelts von der Arbeit freigestellt.

Insbesondere aufgrund der Erkrankung und Betreuung eines kranken Kindes, kann ein solcher Sonderurlaub für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage gewährt werden.

Neuregelungen Sonderurlaub aufgrund der Erkrankung eines Kindes (ab 2024)

§ 29 Arbeitsbefreiung

(1) Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden:

a) Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes1 Arbeitstag
b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils2 Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag

e) schwere Erkrankung

Eine Freistellung nach Buchstabe e erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

 

 

 

 

 

 

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,1Arbeitstag im Kalenderjahr
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden          Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hatbis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das        das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder              seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssenbis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.