Abordnung / Versetzung
Lehrkräfte können an eine andere Schule abgeordnet oder versetzt werden. Die Abordnung ist im Gegensatz zur Versetzung nicht auf Dauer angelegt. Das bedeutet, dass eine Rückkehr zur Stammschule vorgesehen sein muss. Allerdings ist die Ablösung durch eine Versetzung grundsätzlich möglich. Im Folgenden wird näher auf Abordnungen und Versetzungen eingegangen.
Bei einer Abordnung handelt es sich um den vorübergehenden Einsatz einer verbeamteten oder einer tarifbeschäftigten Lehrkraft an einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn (Arbeitgebers), wobei die Zugehörigkeit zur Stammdienststelle beibehalten wird. Unter Dienststelle wird hier die Schule verstanden.
Die Abordnung erfolgt entweder mit voller Stundenzahl an eine andere Schule (Vollabordnung), oder mit einer festgelegten Stundenzahl an mindestens eine weitere Schule (Teilabordnung). In einigen Fällen kann es aus Gründen der Unterrichtsversorgung im Rahmen einer Versetzung zu einer stundenweisen Rückabordnung an die frühere Stammschule kommen.
Der Personalrat ist bei einer Abordnung gemäß § 72 Abs.1 Nr. 6 i.V.m. § 91 Abs. 3 LPVG NRW nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn die Abordnung länger als bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres andauert.
Eine Abordnung kann aus 2 Gründen erfolgen:
- Auf eigenen Wunsch der Lehrkraft (Die Lehrkraft kann ihren Wunsch gegenüber dem Schulamt formlos deutlich machen. Die Stammschule muss jedoch noch ausreichend versorgt sein).
- Bei erheblichem Personalbedarf an einer Schule.
Beamte können gem. § 24 LBG NRW aus dienstlichen Gründen vorübergehend zu einer ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden. Beamte sind gem. § 24 Abs. 5 LBG vor einer Abordnung anzuhören.
Tarifbeschäftigte Lehrkräfte können gem. § 4 Abs. 1 TV-L aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise abgeordnet werden. Bei einer Abordnung, welche die Dauer von drei Monaten überschreitet, ist die Lehrkraft vorher anzuhören.
§ 25 LBG NRW: Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.
Wichtig: Während einer Beurlaubung/Elternzeit wird nicht versetzt!
Es wird zwischen 4 verschiedenen Versetzungsarten unterschieden:
- Internes Versetzungsverfahren = Versetzungen innerhalb von Bielefeld
- Landesweites Versetzungsverfahren = Versetzungen innerhalb von NRW
- Lehrertauschverfahren (LTV) = Tausch zwischen den Bundesländern
- Rückkehrerverfahren = Rückkehr aus der Beurlaubung oder Elternzeit
Sie möchten sich innerhalb Bielefelds versetzen lassen? Hier finden Sie den Antrag!
Der ausgefüllte Antrag ist auf den Dienstweg an das Schulamt zu richten. Die Entscheidung über den Antrag auf Versetzung trifft das Schulamt.
Eingangsfristen für die Versetzungsanträge:
- Versetzungsanträge zum 01.02.: Eingang bis zum 01.11. des Vorjahres
- Versetzungsanträge zum 01.08.: Eingang bis zum 01.04. des jeweiligen Jahres
Über das Landesweite Versetzungsverfahren entscheidet die jeweils zuständige Bezirksregierung. Der Antrag muss sowohl online über das Internetportal www.oliver.nrw.de als auch in Papierform in 3-facher Ausfertigung über den Dienstweg gestellt werden.
Weitere Informationen und Fristen für die Antragsstellung finden Sie auf folgender Seite.
Über das Lehrertauschverfahren entscheidet die jeweils zuständige Bezirksregierung. Der Antrag muss sowohl online über das Internetportal www.oliver.nrw.de als auch in Papierform in 5-facher Ausfertigung über den Dienstweg gestellt werden.
Weitere Informationen und Fristen für die Antragsstellung finden Sie auf folgender Seite.
Über das Rückkehrverfahren entscheidet die jeweils zuständige Bezirksregierung. Der Antrag muss sowohl online über das Internetportal www.oliver.nrw.de als auch in Papierform in 3-facher Ausfertigung über den Dienstweg gestellt werden.
Weitere Informationen und Fristen für die Antragsstellung finden Sie auf folgender Seite.
Weitere Informationen des örtlichen Personalrates zum Thema Versetzung finden Sie hier.