Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit beträgt insgesamt 3 Jahre, beginnend ab der Geburt des Kindes. Die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt wird auf die Elternzeit angerechnet.
Dies ist in § 15 BEEG geregelt.
Für die Beantragung von Elternzeit ist es erforderlich, die Geburtsurkunde des Kindes sowie den Antrag auf Elternzeit unmittelbar nach der Geburt einzureichen. Senden Sie bitte Ihren Antrag über die Schulleitung an das Schulamt.
Es besteht die Möglichkeit, 2 Jahre der Elternzeit aufzuschieben und bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes zu nutzen.
Dies ist in § 16 BEEG geregelt.
Der Antrag muss
- für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes mit einer Frist von spätestens sieben Wochen oder
- für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes mit einer Frist von spätestens 13 Wochen
vor Beginn der Elternzeit schriftlich auf dem Dienstweg beim Schulamt gestellt werden.
Eine frühere Beantragung ist sinnvoll und wünschenswert, um die Vertretungssituation in der Stammschule rechtzeitig organisieren zu können und Planungssicherheit zu schaffen.
Nach § 15 Ab. 4 BEEG ist eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit möglich. Diese darf nicht mehr als 21 Unterrichtsstunden pro Woche übersteigen.
Am Ende der Elternzeit ist Folgendes zu beachten:
- Wenn die Elternzeit länger als ein Jahr dauert, muss ein Rückkehrer-Antrag über das OLIVER Portal gestellt werden.
- Ausnahmen dazu finden Sie unter den Hinweisen in OLIVER.
- Die Ferienregelung gemäß § 11 FrUrlV NRW ist zu beachten.
Änderung für alle Rückkehrenden ab dem 01.06.2026:
- Ein Rückkehrer-Antrag über das OLIVER Portal ist nicht mehr erforderlich.
- Stattdessen muss ein Antrag auf Teilzeit und Beurlaubung eingereicht werden (auch bei Rückkehr in Vollzeit!).
- Sollten Sie einen Versetzungswunsch haben, stellen Sie bitte zusätzlich einen Versetzungsantrag.
- Die Ferienregelung gemäß § 11 FrUrlV NRW ist zu beachten (Ferien dürfen nicht „übersprungen“ werden. Die Elternzeit muss entweder mit dem Ende der Ferien enden oder so viele Wochen vor den Ferien enden, wie die Ferien dauern (z. B. 6 Wochen Sommerferien → Elternzeit endet 6 Wochen vor Ferienbeginn).