Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit beträgt insgesamt 3 Jahre, beginnend ab der Geburt des Kindes. Die Zeit des Mutterschutzes nach der Geburt wird auf die Elternzeit angerechnet.

Dies ist in § 15 BEEG geregelt.

Für die Beantragung von Elternzeit ist es erforderlich, die Geburtsurkunde des Kindes sowie den Antrag auf Elternzeit unmittelbar nach der Geburt einzureichen. Senden Sie bitte Ihren Antrag über die Schulleitung an das Schulamt zu.

 

Es besteht die Möglichkeit, 2 Jahre der Elternzeit aufzuschieben und bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes zu nutzen.

Dies ist in § 16 BEEG geregelt.

Der Antrag muss

  • für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes mit einer Frist von spätestens sieben Wochen oder
  • für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes mit einer Frist von spätestens 13 Wochen

vor Beginn der Elternzeit schriftlich auf dem Dienstweg beim Schulamt gestellt werden.

Eine frühere Beantragung ist sinnvoll und wünschenswert, um die Vertretungssituation in der Stammschule rechtzeitig organisieren zu können und Planungssicherheit zu schaffen.

 

Nach § 15 Ab. 4 BEEG ist eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit möglich. Diese darf nicht mehr als 21 Unterrichtsstunden pro Woche übersteigen.

 

Am Ende der Elternzeit ist Folgendes zu beachten:

  • Wenn die Elternzeit länger als ein Jahr dauert, muss ein Rückkehrer-Antrag über das OLIVER Portal gestellt werden.
  • Die Ferienregelung gemäß § 11 FrUrlV NRW ist zu beachten.