Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten sind in der Regel alle Tätigkeiten, die das pädagogische Personal außerhalb des Schuldienstes wahrnimmt. Aufgaben, die zur eigenen beruflichen Tätigkeit gehören, können nicht als Nebentätigkeit ausgeübt werden.

Weitere Informationen über Nebentätigkeiten können Sie dem Flyer entnehmen.

  • Die Nebentätigkeit ist in § 49 LBG NRW geregelt.
  • Der Antrag ist mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit auf dem Dienstweg einzureichen.
  • Dem Antrag müssen die erforderlichen Nachweise (z. B. Erklärung des Arbeitgebers, Arbeitsvertrag oder Gewerbeschein) beigefügt werden.
  • Die Schulleitung nimmt zu dem Antrag Stellung, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Belange (z. B. Zeitaufwand, Interessenskollision, etc.) beeinträchtigt werden.
  • Jede einzelne Nebentätigkeit muss gesondert genehmigt werden.
  • Die Genehmigung der Nebentätigkeit ist auf maximal 5 Jahre befristet. Beabsichtigen Sie, die Nebentätigkeit weiterhin auszuüben, so ist rechtzeitig ein erneuter Antrag zu stellen.
  • Bei Erreichen der Jahreseinkommensgrenze ist am Ende des Jahres dem Schulamt eine Aufstellung der Nebeneinnahmen einzureichen. 
  • Die Regelung zur Nebentätigkeit ist in § 3 Abs. 4 TV-L zu finden
  • Die Anzeige ist mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit auf dem Dienstweg einzureichen.
  • Der Anzeige müssen die erforderlichen Nachweise (z. B. Erklärung des Arbeitgebers, Arbeitsvertrag oder Gewerbeschein) beigefügt werden.
  • Die Schulleitung nimmt zu der Anzeige Stellung, ob durch die Nebentätigkeit dienstliche Belange (z. B. Zeitaufwand, Interessenskollision, etc.) beeinträchtigt werden.
  • Jede einzelne Nebentätigkeit muss gesondert angezeigt werden.
  • Die Anzeige der Nebentätigkeit ist auf maximal 5 Jahre befristet. Beabsichtigen Sie, die Nebentätigkeit weiterhin auszuüben, so ist rechtzeitig eine neue Anzeige zu stellen.