Sonderurlaub aufgrund der Erkrankung des eigenen Kindes

Neureglungen ab September 2024

Mit der achten Verordnung zur Änderung der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW (FrUrlV) vom 10. September 2024 hat sich die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für verbeamtete Lehrkräfte für die Kalenderjahre 2024 und 2025 ohne Berücksichtigung der Jahresarbeitsentgeltgrenze geändert.

Der gewährte Sonderurlaub beträgt für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Kalenderjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Kalenderjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Kalenderjahr.

 

Eine aktualisierte Übersicht zu den Regelungen über den Sonderurlaub aufgrund der Erkrankung des eigenen Kindes für verbeamtete Lehrkräfte und tariflich Beschäftigte finden Sie hier.