Mutterschutz
Der Mutterschutz umfasst die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Mutter und Kind vor und nach der Entbindung. Dazu gehören Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt, ein besonderer Kündigungsschutz für Mütter sowie Entgeltersatzleistungen während des Beschäftigungsverbotes und darüber hinaus.
§ 3 Abs. 1 MuSchG: Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt.
§ 3 Abs. 2 MuSchG: Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen.
Bei einer Schwangerschaft informieren Sie umgehend Ihre Schulleitung. Sie wird dann alle weiteren erforderlichen Maßnahmen veranlassen.
Für tariflich Beschäftigte wird die Zahlung des Entgelts während dieser Zeit eingestellt. Stattdessen erhalten sie Mutterschaftsgeld als Ersatz für ihr reguläres Entgelt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung NRW.
Die Schulleitung muss folgende Unterlagen bei der verantwortlichen Ansprechperson einreichen:
- Ärztliche Bescheinigung über die Schwangerschaft oder eine Kopie des Mutterpasses
- Schwangerschaftsanzeige
- Gefährdungsbeurteilung
- Untersuchungsauftrag zur Feststellung des Immunstatus
- BAD-Bericht