Mutterschutz

Der Mutterschutz umfasst die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Mutter und Kind vor und nach der Entbindung. Dazu gehören Beschäftigungsverbote vor und nach der Geburt, ein besonderer Kündigungsschutz für Mütter sowie Entgeltersatzleistungen während des Beschäftigungsverbotes und darüber hinaus.


§ 3 Abs. 1 MuSchG: Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt.

§ 3 Abs. 2 MuSchG: Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen.

Bei einer Schwangerschaft informieren Sie umgehend Ihre Schulleitung. Sie wird dann alle weiteren erforderlichen Maßnahmen veranlassen.

Für tariflich Beschäftigte wird die Zahlung des Entgelts während dieser Zeit eingestellt. Stattdessen erhalten sie Mutterschaftsgeld als Ersatz für ihr reguläres Entgelt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Schule und Bildung NRW.

Die Schulleitung muss folgende Unterlagen bei der verantwortlichen Ansprechperson einreichen:

Mit Wirkung zum 01.06.2025 ist das Mutterschutzanpassungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird der Schutz der Mutter auf Fehlgeburten ausgeweitet. Nunmehr fallen auch Fehlgeburten ab der 13. SSW in den Schutzbereich des Mutterschutzgesetzes.

Danach gelten seit dem 01.06.2025 folgende Beschäftigungsverbote: 

  • zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
  • sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
  • acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche. 

In der Folge steht den Betroffenen für die Dauer der neu geregelten Schutzfristen ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und gegenüber dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu.