Pflichtstunden­ermäßigung

Lehrkräfte leisten messbare und nicht messbare Arbeit. 

Zu der nicht messbaren Arbeit gehören neben der häuslichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts u.a. die Teilnahme an Sprechtagen, Konferenzen, Schulveranstaltungen und Erledigung von Verwaltungsarbeit.

Messbar sind die wöchentlichen Unterrichtsstunden (= Pflichtstunden). Deren Zahl beträgt in der Regel für die Grundschule 28 Stunden.

Eine Pflichtstundenermäßigung kann aufgrund des Alters oder einer Schwerbehinderung erfolgen.

Vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten ab dem der Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. des 60. Lebensjahres ab dem folgenden Schuljahr nachstehende Pflichtstundenermäßigungen:

  • 1,0 Stunden nach Vollendung des 55. Lebensjahres
  • 3,0 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten eine entsprechend reduzierte Pflichtstundenermäßigung:

  • 0,5 Stunden nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der Regelpflichtstunden,
  • 2,0 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 75 % Beschäftigungsumfang,
  • 1,5 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 50 % Beschäftigungsumfang.

 

Gemäß § 2 Abs. 8 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW gilt eine Lehrkraft als vollzeitbeschäftigt, wenn die Anzahl der Pflichtstunden durch einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung um höchstens eine Stunde reduziert wird. 

Bei einer anerkannter Schwerbehinderung wird die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden wie folgt ermäßigt bei einem Grad der Behinderung von:

  • mindestens 50 %
    • bei Vollbeschäftigung um 2 Stunden
    • bei Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50 % um 1 Stunde
  • mindestens 70 %
    • bei Vollbeschäftigung um 3 Stunden
    • bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 % um 2 Stunden
    • bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % um 1,5 Stunden
  • mindestens 90 %
    • bei Vollbeschäftigung um 4 Stunden
    • bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 % um 3 Stunden
    • bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % um 2 Stunden

Auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft kann der Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Schwerbehindertenermäßigung um bis zu vier weitere Stunden befristet erhöhen, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis darstellt, dass diese durch die Regelermäßigung und schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden kann.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Vollbeschäftigte Lehrkräfte erhalten ab dem der Vollendung des 55. Lebensjahres bzw. des 60. Lebensjahres ab dem folgenden Schuljahr nachstehende Pflichtstundenermäßigungen:

  • 1,0 Stunden nach Vollendung des 55. Lebensjahres
  • 3,0 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten eine entsprechend reduzierte Pflichtstundenermäßigung:

  • 0,5 Stunden nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % der Regelpflichtstunden,
  • 2,0 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 75 % Beschäftigungsumfang,
  • 1,5 Stunden nach Vollendung des 60. Lebensjahres und mindestens 50 % Beschäftigungsumfang.

 

Gemäß § 2 Abs. 8 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW gilt eine Lehrkraft als vollzeitbeschäftigt, wenn die Anzahl der Pflichtstunden durch einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung um höchstens eine Stunde reduziert wird. 

Bei einer anerkannter Schwerbehinderung wird die Zahl der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstunden wie folgt ermäßigt bei einem Grad der Behinderung von:

  • mindestens 50 %
    • bei Vollbeschäftigung um 2 Stunden
    • bei Teilzeitbeschäftigung von mindestens 50 % um 1 Stunde
  • mindestens 70 %
    • bei Vollbeschäftigung um 3 Stunden
    • bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 % um 2 Stunden
    • bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % um 1,5 Stunden
  • mindestens 90 %
    • bei Vollbeschäftigung um 4 Stunden
    • bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 % um 3 Stunden
    • bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 % um 2 Stunden

Auf Antrag der schwerbehinderten Lehrkraft kann der Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen die Schwerbehindertenermäßigung um bis zu vier weitere Stunden befristet erhöhen, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis darstellt, dass diese durch die Regelermäßigung und schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden kann.

Weitere Informationen finden Sie hier.