Belohnungen & Geschenke
Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile annehmen, wenn diese im Zusammenhang mit ihrer aktuellen oder früheren dienstlichen Tätigkeit stehen. Eine Annahme ist nur zulässig, wenn der Dienstvorgesetzte beziehungsweise der Arbeitgeber ihr ausdrücklich zugestimmt hat.
Die verlinkte Seite des Schulministeriums NRW informiert über die rechtlichen Vorgaben zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen durch Lehrkräfte und weiteres schulisches Personal in Nordrhein-Westfalen. Sie erläutert, welche Zuwendungen grundsätzlich unzulässig sind, welche Ausnahmen bestehen und welche dienst- oder strafrechtlichen Folgen Verstöße haben können.
Verlinkung: Annahme von Belohnungen und Geschenken im Schulbereich | Bildungsportal NRW