Reisekostenerstattung bei Schulfahrten
Informationen für pädagogisches Personal
Grundsätzliches
Die Schulkonferenz legt unter Beachtung des Reisekostenbudgets ein Fahrtenprogramm für das gesamte Schuljahr fest. Darüber hinaus werden Festsetzungen zum Rahmenplan und zur Dauer getroffen, sowie eine Kostenobergrenze bestimmt. Die Lehrerkonferenz kann mittels Anträgen an die Schulkonferenz Vorschläge bezüglich des Rahmenplans o.ä. äußern.
Der Lehrerrat dient der allgemeinen Überwachung und beschäftigt sich mit der gerechten Teilnahme von Teilzeit- und Vollzeitkräften. Über Ziel, Programm und Dauer der Einzelfahrt entscheidet die Klassenpflegschaft auf Vorschlag der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers.
Genehmigung
Die Schulleitung genehmigt dem pädagogischen Personal die Dienstreise, wenn die Reisekosten gedeckt sind. Die Durchführung zählt grundsätzlich zu den Dienstpflichten der Lehrerinnen und Lehrer. Pädagogische Überlegungen oder persönliche Verhältnisse der Lehrkraft können dazu führen, keine Schulfahrten vorzusehen.
Ablauf
Soweit nicht gewährleistet ist, dass Reisekostenmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung stehen, kann die Dienstreise nicht genehmigt werden. Die Kosten für eine Schulfahrt werden vorerst von den Lehrkräften selbst gezahlt und auf Antrag rückerstattet. Die Berechnung der Reisekosten erfolgt nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Bei der Reisekostenvergütung ist eine Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Reise zu beachten.
Finanzierung
Die Schulkonferenz ist in ihrer Entscheidung an die Richtlinien für Schulfahrten gebunden. Demnach darf die Planung nur mit dem zur Verfügung stehenden Reisekostenmittelbudget (Landesmittel zzgl. Drittmittel) erfolgen. Werden Drittmittel eingeplant, sollte der Mittelfluss durch Vorlage einer rechtsverbindlichen Zusage gesichert sein.
Landesmittel dürfen für das kommende Schuljahr im Voraus nur im Rahmen des vom Land mitgeteilten Planungsbudgets (die Höhe des Planungsbudgets wird den einzelnen Grundschulen jährlich im Frühjahr durch eine Info-Mail von Frau Merschbrock mitgeteilt) für bereits fest einzugehende, vertragliche Verpflichtungen verplant werden.
Drittmittel
Drittmittel sind Spenden und Sponsoring Mittel, die Schulen zur Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit zweckgebunden von Dritten (z. B. Fördervereinen, Stiftungen, Betrieben, Privatpersonen) zur Verfügung gestellt werden. Es ist sicherzustellen, dass diese Mittel nicht personengebunden für bestimmte Lehrkräfte oder Klassen geleistet werden, sondern die volle Dispositionsfreiheit der Schule über diese Mittel gewährleistet ist.
Die Annahme dieser Mittel ist nur unter Beachtung schulrechtlicher Regelungen (§§ 98 und 99 SchulG NRW) möglich. Bereits bei dem Anschein, dass durch Drittmittel Einfluss auf die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule, auf Schülerinnen, Schüler, Lehrerinnen und Lehrer genommen werden könnte, ist eine Annahme nicht möglich. Dies gilt auch in Bezug auf die Durchführung von Schulfahrten.
Beachte
Die Inanspruchnahme eines vom Reiseveranstalter angebotenen Freiplatzes für die begleitende Lehrkraft mit Genehmigung der Schulleitung ist straf- und disziplinarrechtlich unbedenklich. Bedenklich hingegen ist es, einen derartigen Freiplatz für die begleitenden Lehrerinnen und Lehrer in den Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter einzufordern.
Siehe hierzu auch: Merkblatt des MSB "Informationen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken im Schulbereich"
Es besteht ein Anspruch auf Rückerstattung der tatsächlich angefallenen Fahrt- und Unterbringungskosten.
Anträge zur Erstattung bitte an folgende Adresse:
Beihilfestelle des Schulamtes für die Stadt Bielefeld
im Amt für Personal
- 110.12 -
Neues Rathaus
Niederwall 23
33602 Bielefeld
Bei Fragen bezüglich Ihrer Reisekostenerstattung wenden Sie sich bitte an:
Frau Vornholt
Tel.: 0521 51 - 6785
Frau Merschbrock
Tel.: 0521 51 - 3259