Ruhestand

Im Folgenden finden Sie Informationen rund um das Thema Ruhestand.

Gemäß § 25 BeamtStG treten Beamte auf Lebenszeit nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand.

Nach § 31 Abs. 2 LBG wird für verbeamtete Schulleitungen und Lehrkräfte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, die Regelaltersgrenze bis zum Geburtsjahr 1964 stufenweise angehoben. Sie treten mit dem Ende des Schulhalbjahres (31.01., 31.07.) nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze in den Ruhestand.

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Schulleitungen und Lehrkräfte gemäß § 33 Abs. 3 LBG frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.

Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Schulleitungen und Lehrkräfte gemäß § 33 Abs. 3 LBG als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. 

Die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand muss rechtzeitig formlos auf dem Dienstweg beantragt werden. 

Aus dienstlichen Gründen kann bei Schulleitungen und Lehrkräften an öffentlichen Schulen die Versetzung in den Ruhestand bis zum Ende des laufenden Schuljahres hinausgeschoben werden.

Gemäß § 32 Abs. 1 LBG kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten um bis zu drei Jahre, jedoch nicht über das Ende des Monats, in dem das siebzigste Lebensjahr vollendet wird hinaus, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 1 Buschstabe a) i.V.m. § 44 Nr. 4 TV-L endet das Arbeitsverhältnis tarifbeschäftigter Lehrkräfte, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31.01., 31.07.), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat. 

Personen, die vor dem 01. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze angehoben.

Gemäß § 33 Abs. 2 TV-L endet das Arbeitsverhältnis wegen einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung auf Dauer mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Die Lehrkraft hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten
Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

Ein Hinausschieben des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente kommt nicht in Betracht. Allerdings kann die tarifbeschäftigte Lehrkraft, deren Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 Buchstabe a) TV-L geendet hat, gemäß § 33 Abs. 5 TV-L weiterbeschäftigt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Hierzu ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag abzuschließen.