Beihilfe

Die Beihilfe ist eine Sozialleistung des öffentlichen Arbeitgebers für seine Beamtinnen und Beamten im Krankheits- und Pflegefall im Rahmen seiner Fürsorgepflicht.

Weitere Informationen und die Anträge finden Sie auf der Seite der Bezirksregierung Detmold.

  • im Krankheitsfall, dazu gehören auch
    • Vorsorgeuntersuchungen
    • Prophylaktische zahnärztliche Leistungen
    • Schutzimpfungen (soweit von der Impfkommission empfohlen)  
    • bei Krankenhausbehandlung:
    • Anspruch auf Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer (mit Eigenanteilen)
  • in Geburtsfällen (z. Zt. pauschal 170 €)
  • in Todesfällen (Beihilfe nur zu den Überführungskosten)
  • im Pflegefall

Eine Beihilfe wird nur zu notwendigen Aufwendungen und in angemessenem Umfang gezahlt.

Einschränkungen / Besonderheiten im Einzelnen:

  • Höchstbeträge bei Heilbehandlungen (z. B. Massagen, Krankengymnastik)
  • Höchstbeträge bei Heilpraktikern
  • Beihilferechtliche Einschränkungen bei zahnärztlichen Leistungen (best. Gebührenziffern können nicht anerkannt werden und Material- und Laborkosten werden nur zu 70 % berücksichtigt)
  • Genehmigungsverfahren bei Zahnimplantaten
  • Genehmigungsverfahren bei ambulanten und stationären Rehabilitations-maßnahmen (beihilfefähig sind nur Pauschalbeträge, die mit Sozialversicherungsträgern vereinbart sind)
  • Genehmigungsverfahren bei Psychotherapie
  • Bei Auslandsaufenthalten:
  • außerhalb der EU (Berechnung der Beihilfe nach deutschem Gebührenrecht)
  • innerhalb der EU, der Länder des europäischen Wirtschaftsabkommens und der Schweiz sind bei ambulanten Behandlungen und stationären Aufenthalten in öffentlichen Krankenhäusern keine Vergleichsberechnungen erforderlich. (Hinweis: es sind nur notwendige Fahrtkosten beihilfefähig: z. B. Krankenwagen) Bei bestehenden Auslandskrankenversicherungen ist in jedem Fall zuerst der Antrag bei der Auslandversicherung zu stellen.
  • Rücktransportkosten sind nicht beihilfefähig.
  • Es empfiehlt sich bei Auslandsaufenthalten eine Auslandskranken-versicherung. Ein Beitrag von 10 € im Jahr ist beihilfefähig.
  • Krankenhausaufenthalt (Eigenanteil für Chefarztbehandlung und Zweibettzimmerzuschlag); bei Privatkliniken immer vorher mit der Beihilfestelle in Verbindung setzen!

Medikamente:

  • Vom Grundsatz her sind nur die Arzneimittel beihilfefähig, die auch die gesetzl. Krankenkassen anerkennen. Die Gültigkeitsdauer von Rezepten beträgt 3 Monate.
  • Aufwendungen für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel sind beihilfefähig, sofern sie nicht nach den Arzneimittelrichtlinien der gesetzlichen Kranken-versicherung von der Verordnung ausgeschlossen sind. Ärztlich verordnete nichtverschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel sind nur beihilfefähig, soweit sie bei schwerwiegenden Erkrankungen zum Therapiestandard gehören.

Im Zweifel sollten Sie bei Ihrem Arzt nach Arzneimitteln fragen, die von den gesetzlichen Krankenkassen anerkannt werden.

  • Nicht beihilfefähig sind auf jeden Fall, bis auf wenige Ausnahmeindikationen, Mund- und Rachentherapeutika, Abführmittel und Erkältungs- und Grippemittel mit den dazugehörigen Schnupfenmitteln, hustendämpfenden und hustenlösenden Mitteln.
  • Für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind Aufwendungen für ärztlich verordnete apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich beihilfefähig.

Belastungsgrenze

Am 01.01.2010 wurde eine Belastungsgrenze für Beamte/Beamtinnen eingeführt und ab dem 01.01.2022 verändert:

Sie beträgt derzeit 2 % der Bruttojahresdienstbezüge des Vorjahres und bezieht sich auf Selbstbehalte wie die Eigenbehalte bei Krankenhausaufenthalten und 30 % Kürzung der Material- und Laborkosten bei Zahnersatz. Die Beträge, die die Belastungsgrenze übersteigenden, werden dann im Einzelfall automatisch als Beihilfe ausgezahlt.

 

Zusätzliche Belastungsgrenze für den Bereich der nicht verschreibungspflichtigen ärztlich verordneten Medikamente

Zur Begrenzung der Belastung durch ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel wird eine weitere Belastungsgrenze eingeführt.

Anders als bisher kann der Beihilfeberechtigte nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Beihilfe für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Medikamente (außer z. B. Medikamente der besonderen Therapierichtungen, Güter des täglichen Bedarfs wie z. B. Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität, z. B. Lifestyleprodukte) beantragen, wenn bisher darauf keine Beihilfe gezahlt wurde und folgende Voraussetzungen vorliegen:

Die auf die gesamten Jahresaufwendungen dieser Medikamente zu ermittelnde Beihilfe muss einen Eigenbehalt (Belastungsgrenze) übersteigen, der sich zusammensetzt aus einem Grundbetrag von 200,00 € + 0,5 % der Bruttovorjahresbezüge.

Werden Aufwendungen für den berücksichtigungsfähigen Ehegatten geltend gemacht, ist auch das steuerliche Vorjahreseinkommen des Ehegatten mit 0,5 % zu berücksichtigen. Das Einkommen ist durch geeignete, überprüfbare Nachweise (z. B. Steuerbescheid) zu belegen.

Bemessungssätze für Beihilfeberechtigte:                                     

  • ledig                                           50 %
  • verheiratet                                  50 %
  • verheiratet, 1 Kind                      50 %
  • verheiratet, ab 2 Kinder              70 %

Sind beide Ehegatten im öffentlichen Dienst beschäftigt, hat der Ehegatte 70 %, der den erhöhten Familienzuschlag für die Kinder erhält und auch nur diese Person kann Beihilfe für die Kinder beantragen.

Bemessungssätze für Versorgungsempfänger: 70 %

Bemessungssätze für berücksichtigungsfähige Angehörige:

  • Ehepartner/Ehepartnerinnen und eingetragene Lebenspartner/ Lebenspartnerinnen, die unter 21.071 € zu versteuerndes Einkommen im Jahr vor der Antragstellung haben: 70 %
  • Kinder 80 %                                                                                           

Seit dem 01.01.09 besteht auch für Beamte/Beamtinnen eine Versicherungspflicht. Die offenen Prozentsätze können mit privaten Krankenversicherungen abgedeckt werden.

Es ist auch möglich, sich als freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Kasse zu versichern, allerdings zahlt der öffentliche Arbeitgeber bei Beamten/Beamtinnen keinen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag.  

Beihilfe wird nur auf Antrag gewährt:

  • Alle Antragsformulare finden Sie auf den entsprechenden Internetseiten der Bezirksregierung Detmold oder des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW (LBV).

Dieser Antrag ist vollständig auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben.

  • Es gibt eine Lang- und eine Kurzversion des Antrages.
  • Langantrag:  beim ersten Antrag und immer, wenn sich was in den persönlichen Verhältnissen geändert hat.
  • Kurzantrag: solange sich keine Änderungen zum ersten Langantrag ergeben haben (Änträge können auch per APP (BeihilfeNRW APP) eingereicht werden).

Beim ersten Antrag ist der Versicherungsschein mit einzureichen!

Verjährung aller Leistungen: 2 Jahre nach Rechnungsstellung bzw. Kaufdatum bei Rezepten.

Persönlich können Sie die Beihilfenstelle zu diesen Sprechzeiten erreichen:

  • Mo - Fr 8 bis 12 Uhr
  • zusätzlich Do 14.30 bis 18 Uhr

Frau Tielmann          NR       4. Etage          Zi. C 446         Tel. 51 3080

- Grundsätzliches/ Abteilungsleitung -

Frau Vornholt            NR       4. Etage          Zi. C 448         Tel. 51 6785

- Grundsätzliches, Mo + Di ganz, Mi + Do vormittags -

Herr Müsse                NR       4. Etage          Zi. C 450a       Tel. 51 3466

- Grundsätzliches -

Frau Rabeneick        NR       4. Etage          Zi C 450          Tel. 51 28331

-Grundsätzliches, Mo – Do vormittags -

Frau Bannmann        NR       4. Etage          Zi. C 442         Tel. 51 6214

- Beihilfe O, P, Q, S -

Herr Meyer                NR       4. Etage          Zi. C 448         Tel. 51 3944

- Beihilfe H, I und R -

Frau Storch               NR       4. Etage          Zi. C 446a       Tel. 51 2088

                             - Beihilfe F, G, T bis Y -

Frau Merschbrock    NR       4. Etage          Zi. C 450a       Tel. 51 3259

                                    - Beihilfe A, B, C und E; Reisekosten Abrechnung -

Frau Perry                 NR        4. Etage         Zi.  C 444         Tel. 51 6106

- Beihilfe D und N /Alle Beihilfeberechtigten der Städte Herford und Minden -

Frau Liegmann         NR       4. Etage          Zi. C 442         Tel. 51 2044

                                   - Beihilfe J bis M + Z -

Sitz der Beihilfenstelle: Neues Rathaus, 4. Etage, Flur C

Lehrerinnen und Lehrer, die sich in

  • Teilzeit
  • Mutterschutz
  • Elternzeit
  • Beurlaubung

begeben, sollten sich rechtzeitig, aufgrund von möglichen Änderungen im Beihilfeanspruch, mit der Beihilfenstelle in Verbindung setzen.

Die Beihilfeanträge können wie folgt gestellt werden:

Ausreichend frankiert per Post an:              

Zentrale Scanstelle
Beihilfe
32746 Detmold
(diese Adresse finden Sie auch auf den Vordrucken)

  • Per Dienstpost
  • Persönlich durch Einreichen bei der Beihilfestelle in den Büros C 442 bis C 450a, Flur C, 4. Etage, Neues Rathaus
  • Per BeihilfeNRW APP (die APP kann man erst einrichten, wenn einmal ein Langantrag gestellt worden ist.)

Bei Unsicherheiten und Fragen sprechen Sie gern Ihren Sachbearbeiter / Ihre Sachbearbeiterin an.

Infos im Internet gibt es unter www.bezreg-detmold.nrw.de

Für den Inhalt ist die Beihilfestelle der Stadt Bielefeld verantwortlich.